Essen: Kleinbetriebe oder Freiberufler können Antrag auf Soforthilfe stellen

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise belasten Mini-Firmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler. Bund und Länder wollen viele Milliarden Euro bereitstellen, um ihnen unter die Arme zu greifen. Das Land NRW hat jetzt sogar die "NRW-Soforthilfe 2020" gestartet. Seit dem 27. März können Anträge digital gestellt werden.

© Till Schwachenwalde / Radio Essen

Essener können Anträge stellen

Friseursalons, Modeboutiquen oder Cafés leiden massiv unter der Corona-Krise. Auch bei Solo-Selbstständigen und Freiberuflern brechen die Einnahmen teilweise komplett weg. Betroffene können deshalb seit dem 27. März Zuschüsse beim Land NRW beantragen. Die Anträge können aber nur digital eingereicht werden. Alles was per Post oder per E-Mail beim Wirtschaftsministerium oder der Bezirkregierung eintrifft, wird nicht bearbeitet. Anfang April soll es schon erste Auszahlungen geben. Das Geld wird gestaffelt über drei Monate ausgezahlt. Anträge können noch bis zum 31 Mai gestellt werden. Hier könnt ihr euren Antrag stellen.

Bis zu 25.000 Euro für Essener Freiberufler, Solo-Selbstständige und Kleinbetriebe

Wie viel jemand bekommt, hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab:

  • bis zu 5 Beschäftigte: 9.000 Euro (Bundesmittel)
  • bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro (Bundesmittel)
  • bis zu 50 Beschäftigte: 25.000 Euro (Landesmittel)

Es handelt sich dabei um einmalige Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Diese Voraussetzungen müsst ihr erfüllen:

Vor Beginn der Corona-Krise (Stichtag 31.12.2019) hattet Ihr keine wirtschaftlichen Probleme. Erst durch den Ausbruch der Corona-Krise ist es zu massiven Finanzierungsengpässen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten gekommen. Das gilt dann, wenn:

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent ergibt, im Vergleich zu dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr.
  • oder aber der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Es also einen Finanzierungsengpass gibt.

Außerdem müssen Kleinbetriebe, Solo-Selbständige und Freiberufler bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt tätig gewesen sein. Bedeutet: Sie müssen bereits davor ihre Waren und Dienstleistungen angeboten haben.

Das müsst ihr einreichen:

  • Amtliches Ausweisdokument
  • Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer
  • Steuernummer/Steuer-ID
  • Bankverbindung
  • Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit
  • Anzahl der Beschäftigten

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