Corona-Virus: Diese Regeln gelten in Essen

Mund-Nasen-Schutz, Mindestabstand, Regelungen bei Feiern - in der Coronakrise gelten viele besondere Regeln in Essen. Wir haben das Wichtigste hier für Euch zusammen gefasst.

Die Apotheke am Wasserturm in Essen hat Vorsichtsmaßnahmen gegen das Coronavirus getroffen.
© Radio Essen

Neue Corona-Schutzverordnung in Essen

+++Update: Diese neuen Regeln gelten seit dem 2. November: Lockdown Light für den November+++

Zu den Maßnahmen vom 17.10. zählen schärfere Regeln, da Essen als Corona-Hotspot gilt:

  • Kontaktbeschränkung draußen von 5 Personen aus unterschiedlichen Haushalten, auch wenn der Bund 10 Personen zulässt. Mehr Personen dürfen es nur sein, wenn eine direkte Verwandschaft vorliegt, wie Eltern und Großeltern. Dazu kommen Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner oder wenn es sich um Personen handelt, die aus nicht mehr als zwei Haushalten kommen.
  • Private Feiern außerhalb der Wohnung dürfen nur noch mit 10 Personen stattfinden
  • Maskenpflicht an öffentlichen Orten, wie z.B. Fußgängerzonen, in denen es eng wird und der Abstand von 1,5 Metern nicht mehr zueinander eingehalten werden kann. Welche Bereiche das in Essen betrifft, ist noch nicht klar. Die verschärfte Maskenpflicht gilt auch schon ab einem Inzidenzwert von 35.
  • Sperrstunde für Kneipen, Bars und Restaurants von 23 bis 6 Uhr. Das gilt auch für den Alkoholverkauf in Läden und an Tankstellen. Schon ab einem Inzidenzwert von 35 entscheidet die Kommune selbst, ob sie eine Sperrstunde einführt oder nicht.
  • Bei kommerziellen Veranstaltungen dürfen maximal 100 Besucher teilnehmen oder mit besonderer Genehmigung der Kommune maximal 250.
  • Die Polizei soll verstärkt die Einhaltung der Coronaregeln kontrollieren: Die Stadt hat die Polizei für Vollzugshilfe angefragt. Abstimmungsgespräche dazu laufen in dieser Woche.
  • Oberbürgermeister Thomas Kufen und der Hotel- und Gaststättenverband appellieren an die Gastronomiebetriebe, genauer auf die Angaben ihrer Gäste zu achten, damit es nicht zu Falschangaben kommt.

Mund-Nasen-Schutz-Pflicht

Mädchen nähen schwarz-blauen Schutzmasken für die Feuerwehr©
Mädchen nähen schwarz-blauen Schutzmasken für die Feuerwehr
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Ein Mund-Nasen-Schutz muss immer da getragen werden, wo der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. Das gilt in sämtlichen geschlossenen Räumlichkeiten, wie zum Beispiel Geschäften, Verkaufs- und Ausstellungsräumen, Wochenmärkten, Allgemeinflächen von Einkaufszentren, beim Friseur, Restaurants (außer am Sitzplatz), beim Fahrunterricht, in Arztpraxen, in Warteschlangen vor den entsprechenden Einrichtungen und im OPNV.

Ausnahmen gelten für Kinder unter 6 Jahren, Personen die aus medizinischen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können und das durch ein Attest nachweisen können und Inhaber und Beschäftigte, die durch andere wirksame Maßnahmen geschützt sind, wie Abtrennungen aus Glas oder ein Visier, dass das Gesicht vollständig bedeckt. Das Visier gilt allerdings nur als Ersatz, wenn das dauerhafte Tragen einer Maske ausgeschlossen ist, weil es zu Beeinträchtigungen bei der Arbeit führt.

Erlaubt sind medizinische Mund-Nasen-Schutze, Alltagsmasken zB aus Stoff, Schals oder Tücher.

Hier findet Ihr eine einfache Nähanleitung für einen Mund-Nasen-Schutz.

Mindestabstand und wen wir treffen dürfen

Auch in den Apotheken gilt es, Abstand zu halten. Das Bild zeigt einen Hinweis darauf, wie er in vielen Apotheken hängt.
Auch in den Apotheken gilt es, Abstand zu halten.© AKNR/AVNR
Auch in den Apotheken gilt es, Abstand zu halten.
© AKNR/AVNR

Im öffentlichen Raum müssen wir, wo immer es geht, den Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten. Das gilt auch für Warteschlangen.

Ausnahmen gibt es zum Beispiel im ÖPNV, bei der Teilnahme von Veranstaltungen, die nach der CoronaSchVO zulässig sind, bei zulässigen sportlichen Betätigungen, bei zulässigen Angeboten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit oder bei zwingenden Zusammenkünften zur Berufsausübung im öffentlichen Raum.

Auch keinen Mindestabstand einhalten müssen wir, wenn wir uns im öffentlichen Raum mit Verwandten in gerader Linie treffen, dazu gehören Geschwister, Ehe- und Lebenspartner/innen, auch wenn sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben. Weitere Ausnahmen gibt es für Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten oder höchstens 10 Personen aus verschiedenen Haushalten, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, auch wenn sie nicht in einem Haushalt leben, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen, auch wenn sie nicht in einem Haushalt leben.

Wichtig bei all diesen Treffen ist, dass die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein muss. So müssen z.B. in der Gastronomie alle anwesenden Personen mit Name, Adresse und Telefonnummer erfasst werden. Die Daten müssen vier Wochen aufbewahrt, vor dem Zugriff Unbefugter gesichert und nach Ablauf der Frist vollständig vernichtet werden. Überall da, wo diese Rückverfolgbarkeit nicht explizit angeordnet wird, müssen Personen im Fall einer Infektion vier Wochen lang sämtliche Kontakte benennen können.

Gastronomie und Veranstaltungen

Der Außenbereich im Café Extrablatt in Essen-Rüttenscheid. Dort ist 1,5 Meter Abstand zwischen den Tischen.
© Zoi Tasovali/Radio Essen
© Zoi Tasovali/Radio Essen

Gastronomie-Angebote wie Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Bars, Imbisse, Cafés, Eisdielen, öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen, Speisewagen und Bistros im Personenverkehr sowie ähnliche Einrichtungen dürfen unter Einhaltung eines entsprechenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards öffnen. An einem Tisch dürfen alle Personen sitzen, die auch im öffentlichen Raum zusammentreffen dürfen.

Auch kleinere Veranstaltungen können mit diesen Regeln aktuell mit bis zu 100 Teilnehmern stattfinden, heißt es von der Stadt Essen. Ausnahmen kann es für Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmern geben. Gilt Essen nicht mehr als Hotspot, dann gehen Veranstaltungen mit bis zu 300 Teilnehmern. Ab 500 Teilnehmern müssen vor allem zusätzlich die An- und Abreisemöglichkeiten genau geklärt sein, damit die Rückverfolgung funktionieren kann und Abstände eingehalten werden. Veranstaltungen ab 1.000 Teilnehmern müssen speziell genehmigt werden vom Gesundheitsministerium NRW.

Ebenso sind private Feiern im öffentlichen Raum erlaubt, sofern die feiernde Gruppe nicht mehr als 50 Menschen zählt (ab 17.10. vorerst nur 10 Teilnehmer) und die Veranstaltung (ab 25 Personen) beim Ordnungsamt angemeldet ist. Das gilt z.B. für Hochzeitsfeiern, Geburtstage, Taufen, Beerdigungen und ähnliche private Veranstaltungen und nur wenn Essen nicht über dem Inzidenzwert von 50 liegt, siehe oben.

Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben weiter geschlossen. Großveranstaltungen sind bis einschließlich 31. Dezember 2020 weiterhin verboten.

Bildung und Sport

© BillionPhotos - stock.adobe.com
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Hochschulen und Schulen des Gesundheitswesens dürfen unter Einhaltung der geltenden Regeln den Lehr- und Prüfungsbetrieb aufnehmen. Bibliotheken müssen strenge Schutzauflagen einhalten, unter anderem die Reglementierung der Besucherzahl und Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 1,5 Metern. Volkshochschulen, Musikschulen und sonstige außerschulische Bildungseinrichtungen müssen zusätzlich dafür sorgen, dass alle Kontakte rückverfolgbar sind. Ausnahmen beim Mindestabstand gibt es für den praktischen Fahrunterricht. Fahrlehrer und -Schüler müssen aber einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Kontaktfreier Sport im Breitensport- und Freizeitbereich ist im öffentlichen Raum und auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt, wenn alle Regelungen eingehalten werden, wie Hygiene-, Infektionsschutz-, Zutritts- und Abstandsregeln, auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen. Auch Fitnessstudios dürfen bei Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards der Anlage zur CoronaSchVO wieder öffnen.

Ausnahmen sind der Sportunterricht, auch Schwimmunterricht, an Schulen und Hochschulen, das Training an Bundesstützpunkten in NRW sowie Sport von Berufssportler/innen und in Trainingseinrichtungen des Arbeitgebers. Auch erlaubt sind Tanzunterricht mit Mindestabstand oder einem festen Tanzpartner, Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport auf und außerhalb von öffentlichen oder privaten Sportanlagen im Freien mit entsprechendem Hygiene- und Infektionsschutzkonzept, Wettbewerbe in Profiligen mit Infektionsschutzkonzept und unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Hygiene- und Schutzpflichten sowie Reduzierung von Infektionsrisiken und Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen mit entsprechenden Abstand-, Hygiene- und Infektionsschutzstandards.

Kontakt-Sport ist mit bis zu 30 Personen wieder erlaubt.

Maskenpflicht in Schulen

Die Masken müssen nicht mehr den ganzen Unterricht getragen werden, aber weiterhin im Rest des Gebäudes und am Schulgelände. Das heißt, es gilt eine Maskenpflicht an Schulen für das Schulgebäude, den Schulhof und bis Schüler und Lehrer im Klassenraum am Sitzplatz angekommen sind. Erst dann darf die Maske abgenommen werden.

Wer seine Maske freiwillig auch im Unterricht tragen will, darf das machen. Eine Schule darf aber nicht selbst die Regel für alle Schüler und Lehrer aufstellen, dass weiterhin Maskenpflicht im Unterricht gilt. Das hatten einige Schulen in Essen geplant. Laut NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer ist den Schulen aber nicht erlaubt, eine solche Regel einfach aufzustellen. Hier gelte die aktuelle Corona-Verordnung des Landes und danach darf jeder Schüler und Lehrer selbst entscheiden, ob sie die Maske im Unterricht ablegen oder nicht. Das löst bei einigen Schulen in Essen große Sorge aus. Sie fürchten, dass sich jetzt mehr Schüler und Lehrer anstecken und gefährdete Lehrer nicht mehr am Präsenzunterricht teilnehmen.

Freizeit und Kultur

Autokino
© Dietmar Wäsche / FUNKE Foto Services
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Mit einem genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzgesetz und entsprechenden Vorkehrungen sind erlaubt:

  • Kinos und Aufführungen in Theatern- und Opernhäusern, im Freien in der Regel höchstens mit 100 Zuschauern oder bis zu einem Viertel der regulären Zuschauerplätze. Bei Konzerten dürfen es bis zu 300 Besucher sein, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept genehmigt wurde und wir unter einem Inzidenzwert von 50 liegen. Sonst dürfen es maximal 100 Besucher sein.
  • Autokinos, -theater, -konzerte etc.
  • Museen, Kunstausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen, wobei pro sieben Quadratmeter maximal eine Person erlaubt ist
  • Freizeitparks, (Indoor-)Spielplätze
  • Freibäder, Schwimmunterricht in Hallen-, Wellness-, Erlebnis- und Spaßbädern
  • Führungen, wie Stadtführungen, wenn die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten, Garten- und Landschaftsparks
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen etc.

Bußgeld für Verstoß gegen Maskenpflicht

Bisher gab es ein Bußgeld für Maskenverweigerer im ÖPNV in NRW - 150 Euro. Das gilt auch weiterhin in NRW und Essen. An allen anderen Orten, an denen die Maskenpflicht gilt (Supermarkt, Geschäfte, Restaurants usw.), können Maskenverweigerer jetzt mit 50 Euro Bußgeld bestraft werden. Das entspricht der allgemeinen bundesweiten Regel, die Kanzlerin Merkel Ende August schon bekannt gegeben hat.

Noch mehr Regelungen in der Corona-Krise findet Ihr auch auf den Internetseiten der Stadt Essen.


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