Coronaschutzverordnung für Essen & NRW: Diese Regeln gelten ab dem 9. Februar 2022

Das NRW-Gesundheitsministerium hat zum 9. Februar eine neue Coronaschutzverordnung auf den Weg gebracht. Welche neuen Regeln es gibt, haben wir hier zusammengefasst.

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Corona in Essen

Für Nordrhein-Westfalen gilt, wie erwartet, ab dem 9. Februar eine neue Coronaschutzverordnung. Welche Änderungen beziehungsweise Neuerungen sich in der Verordnung befinden, haben wir hier zusammengefasst:

Corona-Regeln in Essen und NRW ab dem 9. Februar

  • 2G im Einzelhandel bleibt nur noch mit "stichprobenartigen Kontrollen" bestehen. Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel und damit das bisherige Schutzniveau bestehen: Zugang haben ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen. Künftig ist bei der Zugangsbeschränkung jedoch eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.
  • Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind Immunisierten gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre werden mit immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre. 
  • Erhöhung des Schutzniveaus für die Karnevalstage - Das Gesundheitsministerium teilt hierfür mit: "Für die Karnevalstage im Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März 2022 können Städte und Gemeinden durch eine Allgemeinverfügung bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das Infektionsrisiko erhöht ist, gilt: Für das Verweilen in den Bereichen zum geselligen Beisammensein, zur Brauchtumspflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken gilt die 2G+-Regel: Zutritt besteht nur für immunisierte Personen mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis. Die Behörde entscheidet, ob sie das Einhalten dieser Voraussetzungen durch stichprobenartige Kontrollen oder durch Absperrungen und Zugangskontrollen sicherstellt. Letztere müssen angemessene Ausnahmen für Anwohnerinnen und Anwohner erlauben. Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung. Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei 2G+, aber es entfällt die Ausnahme von der Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (und vergleichbare Fälle). Alle Teilnehmenden benötigen während der Karnevalstage dort einen zusätzlichen negativen Testnachweis, um mögliche Infektionsereignisse bestmöglich auszuschließen. Gleiches gilt für den Besuch von gastronomischen Einrichtungen in den gesicherten Brauchtumszonen, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden."
  • Anpassung an Bundesregelungen zu Quarantäneausnahmen: Die Regelungen der Coronaschutzverordnung und der Test- und Quarantäneverordnungen werden an die veränderten Bundesregelungen zu den Quarantäneausnahmen angepasst. Die Personenkreise, die von Quarantänemaßnahmen ausgenommen sind, werden an die vom RKI zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen angepasst. So entfällt bei genesenen Personen nach der zweiten Impfung die Karenzzeit von 14 Tagen nach der zweiten Impfung. Sie sind also unmittelbar nach der zweiten Impfung von Quarantänemaßnahmen ausgenommen und von der Testpflicht bei 2G+ befreit. Bei den Regelungen zu Isolierung und Quarantäne wird deutlich gemacht, dass für die "Freitestung" immer ein Coronaschnelltest in einem Testzentrum ausreicht und kein PCR-Test notwendig ist.
  • 2G+ im Freizeitbereich: Beim Sport in Innenräumen (Fitnessstudio, Schwimmbad, etc.) müssen immunisierte Personen seit dem 28.12. zusätzlich einen negativen Schnelltestnachweis mit sich führen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf (PCR-Test 48 Stunden). Seit dem 13. Januar gelten hier auch Geboosterte als getestet. Den Test könnt Ihr unter Aufsicht auch vor Ort machen. Für Sporteinrichtungen im öffentlichen Raum, wozu auch Fitnessstudios gehören, gilt weiterhin die 2G+-Regelung. Darum gab es zwischenzeitlich Verwirrung und abweichende Angaben.

Die vollständige Coronaschutzverordnung und mehr Infos findet Ihr hier.

Essen: Wie Einzelhandel und Karnevalsvereine reagieren

Der Essener Einzelhandelsverband hat kein Verständnis für die Lockerung der 2G-Kontrollen. Er fordert, dass 2G im Einzelhandel komplett abgeschafft wird, so wie auch in anderen Bundesländern, heißt es auf Radio Essen-Nachfrage. Die Stichprobenkontrollen seien nur ein kleiner Schritt in Richtung Normalität. Man kann den Händlern aber nicht erklären, warum die 2G-Regel beim Shoppen überhaupt noch gelte, erklärt der Vorsitzende des Essener Einzelhandelsverbands Heistermann. Die Infektionszahlen steigen auch bei uns in Essen immer weiter, deshalb kann die 2G-Regel in den Geschäften laut dem Land noch nicht ganz abgeschafft werden.

Man könne einen Rosenmontagszug nicht innerhalb von zwei Wochen planen und man werde auch mit den neuen Regelungen keine größeren Veranstaltungen mehr planen, kündigt Volker Sassen, der Vorsitzende des Festkomitees Essener Karneval an. In den Stadtteilen von Essen stellen sich Gastronomie und Vereine verschieden auf Karneval ein.

Corona in Essen: Was Ihr wissen müsst

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