Steuererklärung 2021 in Essen: Tipps zum Geldsparen

Corona verändert auch die Steuererklärung für 2020, wenn Ihr wollt. Bevor Ihr Eure Erklärung beim Finanzamt Essen einreicht, solltet Ihr auf einige Kleinigkeiten achten, mit denen Ihr Geld sparen könnt.

Finanzamt Essen: Viele Änderungen für Steuererklärung 2020

Für das Jahr 2020 haben sich viele steuerliche Änderungen ergeben, die Euch finanziell entlasten können. Das Finanzamt Essen sagt, dass in den meisten Fällen mit Erstattungen gerechnet werden kann. Zum Beispiel, wenn die beruflichen Ausgaben die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro übersteigen oder hohe Kosten für Handwerkerleistungen angefallen sind. Dazu wurde die Abgabefrist verlängert. Die Steuererklärung für 2020 könnt Ihr bis zum 02. August 2021 einreichen. Weitere Tipps haben wir hier zusammengefasst:

Steuertipps: Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag für das Jahr 2020 ist um 240 Euro auf 9.408 Euro pro Person gestiegen. So werden bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 9.408 Euro keine Steuern fällig.

Steuertipps: Vergünstigungen für Eltern

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt im Jahr 2020 auf insgesamt 3.906 Euro für jeden Elternteil, also auf 7.812 Euro bei einer Zusammenveranlagung.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr erhöht. Die Erhöhung gilt für das erste Kind. Für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind steht Alleinerziehenden weiterhin unverändert ein zusätzlicher Betrag von 240 Euro zu.

Steuertipps: Einführung der Homeoffice-Pauschale

Für die Steuererklärungen der Jahre 2020 und 2021 könnt Ihr einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, ansetzen. Diese Pauschale kann an maximal 120 Tagen angesetzt werden, also bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro. Die Pauschale können Arbeitnehmer:innen im Erklärungsvordruck „Anlage N“ unter „Weitere Werbungskosten“ eintragen. Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten wie z.B. Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitskleidung, auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.

Steuertipp für Kurzarbeiter:innen in Essen

Essener:innen die Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Das erhaltene Kurzarbeitergeld sowie ein ggf. vom Arbeitgeber:innen darüber hinaus gezahlter Zuschuss zum Kurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerfrei, unterliegen jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sie werden daher in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes einbezogen. Dadurch erhöht sich der Steuersatz, der auf Euer steuerpflichtiges Einkommen (ohne das steuerfreie Kurzarbeitergeld) angewendet wird.

Steuerfreiheit des Corona-Bonus

Sonderleistungen der Arbeitgeber:innen wegen der Corona-Pandemie an ihre Beschäftigten sind bis zur Höhe von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei. Diese Regelung gilt für Sonderzahlungen ab dem 1. März 2020 und endet zum 30. Juni 2021. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Sonderleistung in einem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt wird.

Steuertipps: Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen

Wurden im vergangenen Jahr beruflich veranlasst Reisen unternommen, können Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Diese haben sich wie folgt erhöht: Bei einer 24-stündigen Abwesenheit von 24 auf 28 Euro und bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von 12 auf 14 Euro. Die Erhöhung auf 14 Euro gilt ebenfalls am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten.

Steuer-Hinweis: Abgabepflicht der Anlage „Corona-Hilfen“

Wenn Ihr Einkünfte aus gewerblicher, selbstständiger oder landwirtschaftlicher Tätigkeit habt, müsst Ihr für das Jahr 2020 die neue Anlage „Corona-Hilfen“ abgeben. Die Anlage ergänzt die Anlagen G, S und L der Einkommensteuererklärung. Darin ist zu erklären, ob und wenn ja, in welcher Höhe Corona-Zuschüsse bezogen wurden. Die Anlage muss unabhängig davon, ob Corona-Hilfen bezogen wurden, ausgefüllt und abgegeben werden.

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