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Schulen in Essen wegen Corona  geschlossen: Betreuung, Geld und Eure Rechte
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Schulen in Essen wegen Corona geschlossen: Betreuung, Geld und Eure Rechte

Ab Mittwoch, 18. März 2020 sind die Schulen in Essen und NRW wegen Corona geschlossen. Schon den Montag und Dienstag vorher fällt der Unterricht aus. Bis voraussichtlich 19. April 2020 werden etwa 10 - 20 Prozent der Eltern ihre Kinder nicht betreuen können, weil sie arbeiten müssen. Das schätzt die Kultusministerkonferenz. Was Ihr wissen müsst, wenn es Euch trifft, findet Ihr hier.

Veröffentlicht: Samstag, 14.03.2020 07:29

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Kann ich zu Hause bleiben und wenn ja, wie lange?

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Wenn keine andere Kinderbetreuung möglich ist, dürfen Eltern zu Hause bleiben und ihre Kinder selbst betreuen, statt zur Arbeit zu gehen, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch. Bei einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ bekommen die Eltern auch weiter Gehalt gezahlt. Allerdings ist nicht ganz klar, was in diesem Fall verhältnismäßig ist. Richter haben bisher, je nach Fall, eine Spanne von 3-14 Tagen gelten lassen. Um das zu umgehen, sind alternative Lösungen möglich, die individuell mit dem Arbeitgeber verhandelt werden müssen. Eine Möglichkeit ist Home-Office, vorausgesetzt, die Art der Arbeit lässt dies zu. Auch eine Verschiebung der Arbeit in Randzeiten, in denen jemand anderes auf die Kinder aufpassen kann, ist denkbar. Weitere Optionen sind unbezahlter Urlaub oder das Abfeiern von Überstunden.

Hier erfahrt Ihr noch mehr zu Euren Rechten als Arbeitnehmer.

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Können die Großeltern nicht auf die Kinder aufpassen?

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Es wird auf gar keinen Fall empfohlen, die Kinder zu den Großeltern zu geben. Davon rät das Land NRW und Experten sogar ab. Der Coronavirus ist vor allem für ältere Menschen gefährlich, Großeltern gehören damit in der Regel zur Risikogruppe. Wir haben immer wieder mit dem Uniklinikum in Holsterhausen und anderen Kliniken in Essen gesprochen und die Tipps und Einschätzungen gesammelt.

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Bekomme ich weiter Lohn, wenn ich zuhause bleibe, um mein Kind zu betreuen?

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Ob berufstätige Eltern weiter Gehalt beziehen können, wenn sie für ihr Kind zuhause bleiben, dazu sagt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: "[...] Kann die erforderliche Kinderbetreuung nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. [...]"

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Was darf der Chef von mir verlangen?

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales rät, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um die bestmögliche Lösung für beide Seiten zu finden.

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Was ist, wenn ich allein erziehend bin?

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Die Lage verschärft sich oft noch mal bei Eltern, die alleinerziehend sind. Auch dann gilt: Wenn keine andere Kinderbetreuung möglich ist, dürfen Eltern zu Hause bleiben und ihre Kinder selbst betreuen, statt zur Arbeit zu gehen, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch.

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Gibt es für bestimmte Berufsgruppen Notbetreuungsmöglichkeiten?

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Die Lage in NRW und Essen in Sachen Notbetreuung wird an vielen Stellen gerade geklärt (Stand 14.03.2020). Vor allem die Möglichkeit einer Notbetreuung für Kinder von Eltern, die im Gesundheitssystem arbeiten, wie Ärzte, Pfleger, Rettungskräfte usw. soll möglichst gewährleistet sein. Das soll verhindern, dass die Schulschließungen nicht zu Ausfällen im Gesundheitssystem führen. Es ist zum Beispiel denkbar, dass einige Schulen zu Betreuungszwecken öffnen.

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sagt:

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Zu der aktuellen Lage der Schließungen von Schulen und KiTas und dem damit verbundenen Betreuungsproblem fasst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen:

„Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.

In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.“

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