Corona-Regeln in Essen: Verbote, Bußgelder und was darf ich noch?

Um die Corona-Pandemie in Essen einzudämmen, hat die Stadt Essen mehrere Allgemeinverfügungen veröffentlicht. Auch das Land NRW hat Bestimmungen erlassen, die das öffentliche Leben in Essen stark einschränken. Es drohen Bußgelder in Höhe von mehreren tausend Euro.

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Coronavirus: Kontaktverbot in Essen

Das Kontaktverbot: Alle Ansammlungen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit sind verboten. Davon ausgenommen sind Familien sowie in einem Haushalt lebende Personen.

  • Parks & Spielplätze: Rausgehen ist weiter erlaubt, sofern man dies höchstens zu zweit und mit ausreichendem Sicherheitsabstand tut. Private und öffentliche Spielplätze und Sportplätze in Essen dürfen nicht betreten werden, auch der Grugapark hat zu.
  • Pickenicken / Grillen: verboten
  • Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser: geschlossen
  • Kinos, Museen: geschlossen (ausgenommen sind Autokinos in Essen)
  • Fitness-Studios und Schwimmbäder: geschlossen.
  • Kliniken und Pflegeheime: Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern sind verboten, wenn sie nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen. Ausnahmen kann die Leitung der jeweiligen Einrichtung zulassen, wenn dies aus medizinischen oder ethischen Gründen nötig ist (Beispiel: bei einer Geburt im Krankenhaus oder bei Palliativpatienten).
  • Shopping-Malls: Nur Geschäfte bis 800 Quadratmetern dürfen öffnen. Der Aufenthalt dort ist nur zum Zweck des Einkaufens erlaubt.
  • Veranstaltungen: Alle öffentlichen Veranstaltungen sind verboten.
  • Gastronomie: Alle Restaurants, Bars, Kneipen, Clubs und Imbisse dürfen nicht mehr öffnen. Lieferservice und Take-away-Verkäufe sind erlaubt, sofern ein Mindestabstände eingehalten wird. Der Verzehr der Speisen muss mindestens 50 Meter entfernt stattfinden.
  • Hotels: Aufenthalte zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist grundsätzlich verboten.
  • Handwerk: Handwerker dürfen weiter arbeiten, sofern sie Schutzvorkehrungen treffen.
  • Dienstleistungen: Nagelstudios, Tätowierer und Massagesalons müssen schließen. Friseure dürfen ab dem 4. Mai unter Auflagen öffnen.
  • Physio- und Ergotherapeuten, Podologen, Logopäden, Psychotherapeuten: Soweit medizinisch notwendig, dürfen sie unter Schutzvorkehrungen weiter arbeiten.
  • Bau- und Gartenbaumärkte, Blumengeschäfte: Sie dürfen weiter öffnen, vor allem um Handwerker zu versorgen. Privatpersonen dürfen das Geschäft nur mit Schutzmaßnahmen betreten.
  • Beerdigungen: Öffentliche Gottesdienste finden nicht statt. Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im Familien- und Freundeskreis sind erlaubt - sofern der Sicherheitsabstand eingehalten wird.

Das hat in Essen trotz Coronavirus geöffnet:

  • Einzelhandel für Lebensmittel (z.B. Supermarkt, Discounter)
  • Wochenmärkte (Lebensmittelstände)
  • Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
  • Banken & Post
  • Reinigungen & Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Garten- und Baumärkte
  • Tierbedarfsmärkte

Verstoß gegen Corona-Regeln: Bußgelder

Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird:

  • Verstoß gegen das Kontaktverbot: 200 Euro
  • Verstoß gegen das Besuchsverbot: 200 Euro
  • Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften: 250 Euro
  • Verzehr von Außerhaus-Speisen und Getränken im Umkreis von weniger als 50 Metern der gastronomischen Einrichtung: 200 Euro
  • Picknicken / Grillen: 250 Euro
  • Unzulässiger Gewerbebetrieb: 2.000 bis 5.000 Euro
  • Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung: 400 Euro
  • Überschreitung der erlaubten Personenzahl im Geschäft: bis 1.000 Euro
  • Vorhalten von Übernachtungsangeboten: 4,000 Euro

Hierbei handelt es sich um die Bußgelder beim ersten Verstoß. Bei einer Wiederholung kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro angesetzt werden. Alle Angaben zum Stand 27.03.2020.

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