Corona-Regeln in Essen ab 01. Dezember

Ab sofort gelten wieder strengere Corona-Regeln in Essen. Eine neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW tritt in Kraft. Außerdem gibt es neue Corona-Empfehlungen der Stadt.

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Corona in Essen: Das ist neu

Ab sofort (01. Dezember) tritt die neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Kraft. Die wichtigsten neuen Regeln:

  • Private Treffen im öffentlichen Raum dürfen nur noch mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten stattfinden. Zwischen dem 23. Dezember und dem 1. Januar wird diese Regel aber etwas gelockert. Dann dürfen sich maximal zehn Menschen treffen. Für Treffen zu Hause gelten diese Regeln generell nur als Empfehlungen.
  • Im Einzelhandel wird die Anzahl der Kunden im Laden weiter beschränkt. Bei einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmeter ist eine Person pro 10 Quadratmeter erlaubt, für größere Geschäfte auf der übrigen Fläche eine Person pro 20 Quadratmetern. Einkaufszentren wie der Limbecker Platz und das Allee-Center in Altenessen müssen darauf achten, dass es drinnen keine längeren Schlangen gibt.
  • Die Maskenpflicht gilt ab sofort in allen geschlossenen öffentlichen Räumen, direkt vor Geschäften und auf Parkplätzen. Auch am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Die Stadt hat eine Maskenempfehlung für den Rest der Fußgängerzonen ausgesprochen. Eine Pflicht gilt dort nicht, da es genug Platz zum Ausweichen gäbe, heißt es.

Teil-Lockdown in Essen geht weiter

Der bisherige Teil-Lockdown in Essen wird verlängert. Es geht jetzt offiziell bis zum 20. Dezember. Er kann aber auch noch bis zum Ende des Jahres verlängert werden. Das bedeutet, dass diese Einrichtungen weiter geschlossen bleiben:

  • Restaurants, Kneipen und Cafés, hier dürfen aber Speisen geliefert oder abgeholt werden
  • Theater, Opern, Museen, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Trödelmärkte, Kinos, Freizeitparks, Zoos, Tierparks und andere Freizeiteinrichtungen (drinnen und draußen)
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • Prostitutionsstätten und Bordelle
  • Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

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