NRW: Maskenpflicht im ÖPNV und Isolationspflicht entfallen ab 1. Februar

Überall in Deutschland werden die Corona-Maßnahmen nach und nach zurückgefahren. Nun sind auch in NRW große Veränderungen angekündigt worden.

© Land NRW

Nur noch bis zum 31. Januar gelten noch folgende Regeln in unserem Bundesland: Hat man sich positiv getestet, muss man sich für fünf Tage zu Hause isolieren. Wer danach immer noch Symptome hat, sollte mit seinem Arzt sprechen und sich möglicherweise länger krankschreiben lassen. In aller Regel endet die Isolationspflicht aber nach fünf Tagen.

Die ersten Bundesländer wie Bayern, Schleswig-Holstein oder Hessen haben die Isolationspflicht längst beendet. Nun sagte Gesundheitsminister Laumann in Düsseldorf, dass ab Februar auch NRW mitziehen würde: "Das Infektionsgeschehen hat sich glücklicherweise abgeschwächt, und der Immunisierungsgrad in der Bevölkerung ist aufgrund von Impfungen, aber auch durch die Infektionen in diesem Herbst und Winter sehr hoch. Die Schutzmaßnahmen konzentrieren sich nun nur auf einige wenige Maßnahmen, die überwiegend aus Bundesrecht resultieren und dem Schutz besonders vulnerabler Einrichtungen dienen", so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Maske im ÖPNV nicht mehr verpflichtend

Auch beim Thema Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr zieht Nordrhein-Westfalen mit. So entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske in Bus und Bahn ab Februar-Beginn. Diese Regel hatte mit am längsten Bestand und stand bis vor wenigen Monaten auch nie so richtig zur Debatte. Nun ist es soweit. Mit dem Aufheben der Maskenpflicht im ÖPNV sind nur noch wenige Maßnahmen übrig, die bei uns gelten. Welche das sind haben wir euch hier aufgelistet:

  • Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
  • Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt (anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung).
  • Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet. 

Hier geht es zur aktuellen Coronaschutzverordnung

Info der Redaktion: Dieser Artikel wurde am 31. Januar in einigen Passagen aktualisiert.

Autor: Joachim Schultheis

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