Corona in Essen: Geimpfte und Genesene ab heute mit mehr Rechten

Das Land NRW ist am Wochenende überraschend dem Bund zuvorgekommen: Seit Montag (3. Mai) haben Geimpfte und Corona-Genesene ähnliche Rechte wie frisch Getestete. Die genauen Regeländerungen lest Ihr hier.

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Essen: neue Corona-Rechte für Geimpfte und Genesene

Menschen, die schon eine Corona-Infektion überstanden haben oder bereits vollständig gegen das Virus geimpft sind, haben seit Montag (3. Mai) wieder mehr Rechte. Sie brauchen in Zukunft keinen aktuellen, negativen Coronatest mehr, bevor Sie shoppen (Click and Meet), zum Friseur oder zur Schule gehen. Außerdem müssen sie nach einer Einreise aus dem Ausland in der Regel nicht mehr in Quarantäne. Das Land fasst es in der Mitteilung so zusammen:

Vollständig Geimpfte und Genese werden den negativ Getesteten dort gleichstellt, wo in der Bundesnotbremse sowie in der Coronaschutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlauben.

Bei uns in Essen gibt es aktuell rund 21.600 Genesene (Stand 2. Mai) und 45.200 vollständig Geimpfte (schon zwei Impfungen bekommen; Stand: 2. Mai). Sie profitieren aktuell nur begrenzt von den neuen Regeln. Wegen der relativ hohen Inzidenz (noch über 150) ist Click and Meet, also Shopping mit einem negativen Corona-Test, momentan noch gar nicht wieder möglich. Relevant sind die neuen Regeln bei uns aber zum Beispiel für "körpernahe Dienstleistungen" wie Friseur- oder Kosmetiker-Besuche oder für die Schüler, die aktuell in der Schule unterrichtet werden.

Sonderrechte für Geimpfte: So werden sie nachgewiesen

Wer bereits vollständig geimpft oder von einer Corona-Infektion genesen ist, muss das natürlich auch nachweisen, um von den neuen Rechten zu profitieren. Das geht laut Land NRW über verschiedene Wege:

  1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
  2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses (über eine bereits überstandene Covid19-Erkrankung), das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
  3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses (s. Zweitens) in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

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